Records Management, Schriftgutverwaltung

Eine geordnete Schriftgutverwaltung ist das Rückgrat einer effizienten Verwaltung. Sie sorgt für die Rechtssicherheit, Transparenz und Kontinuit?t des Verwaltungshandelns und erleichtert das allt?gliche Arbeiten.

Die vorwiegend elektronische Bearbeitung von Gesch?ftsvorg?ngen sowie der Einsatz von Fachverfahren treten in zunehmendem Ma? an die Seite der herk?mmlichen papiergebundenen Schriftgutverwaltung. Dieser Entwicklung tr?gt auch der Begriff Records Management Rechnung: Mit "Records" werden alle dienstlich relevanten Aufzeichnungen und Informationen in die Betrachtung einbezogen, gleich in welcher Form und auf welchem Medium sie vorliegen.

Im Rahmen der Zielvereinbarung 2019 werden im Universit?tsarchiv Bamberg Empfehlungen erstellt, die als Basis für ein umfassendes Records Management der Universit?tsverwaltung dienen sollen. Ziel ist es, weitgehend einheitliche und standardisierte Strukturen in der Schriftgutverwaltung zu erreichen, die sich an der internationalen Norm ISO 15489 sowie weiteren relevanten Normen, Standards und Best Practices orientieren.


Lebenszyklus einer Akte


Aktenführung - wozu ist das gut?

Der nordrhein-westf?lische Landesbetrieb IT.NRW beantwortet diese Frage mit mehreren Erkl?rvideos. Sie erl?utern anschaulich und unterhaltsam die Grundbausteine einer guten Schriftgutverwaltung: Akte-Vorgang-Dokument, Aktenrelevanz, Aktenplan - und eben die Frage: Wozu dient das alles? Sie k?nnen die Videos nutzen, indem Sie die Nutzungsbedingungen für die Erkl?rvideos zur Kenntnis nehmen und best?tigen.

Hinweis: Die Erkl?rvideos beziehen sich auf die elektronische Akte. Sie dienen zugleich als allgemeine Einführung ins Records Management. Einige der dort verwendeten Begriffe und Regelungen k?nnen vom Gebrauch an der Universit?t Bamberg abweichen.


Wichtige Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Records Management

Europa

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

  • z.B. Schutz physischer und elektronischer Aufzeichnungen vor unbefugter oder nicht notwendiger Einsichtnahme; Regelungen von Zugriffsrechten und Verantwortlichkeiten

Bundesrepublik Deutschland

Siehe auch https://www.gesetze-im-internet.de/ 

Grundgesetz (GG)

  • Prinzip der Rechtsstaatlichkeit (u.a. Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) begründet Grundprinzipien der ?ffentlichen Verwaltung (z.B. Regelgebundenheit des Verwaltungshandelns, Aktenm??igkeit)

Berufsbildungsgesetz (BbiG)

  • z.B. § 11 Vertragsniederschrift

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • z.B. § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels; Formerfordernisse: § 126 Schriftform, § 126 a Elektronische Form, § 126 b Textform; § 127 Vereinbarte Form; § 368 Quittung; § 484 Form und Inhalt des Vertrags (Teilzeit-Wohnrechtevertrag); § 568 Form und Inhalt der Kündigung (Mietverh?ltnis); § 623 Schriftform der Kündigung (Dienstvertrag)

    Grunds?tze zur ordnungsgem??en Führung von Büchern, Aufzeichnungen, Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)

    • z.B. Buchführungs- und Aufbewahrungsregeln für haushalts- / kassenbezogene Aufzeichnungen der ?ffentlichen Verwaltung

    Handels- und Steuerrecht (Handelsgesetzbuch, Abgabenordnung)

    • z.B. Bestimmung von und Anforderungen an steuerrechtlich und gesch?ftsrelevante Aufzeichnungen (für Betriebe gewerblicher Art der ?ffentlichen Verwaltung)

    Nachweisgesetz (NachwG)

    • z.B. § 2 Abs. 1 NachwG: Formerfordernisse (Schriftform, Ausschluss der elektronischen Form)

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

    • z.B. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widersprüche; § 99 Pflicht zur Vorlage von Urkunden und Akten bzw. zur ?bermittlung elektronischer Dokumente in Gerichtsverfahren

    Zivilprozessordnung (ZPO)

    • z.B. Beweisregeln, u.a. für elektronische und ?ffentliche Dokumente (§ 286 ZPO); Beweislastumkehr bei Vorlage ?ffentlicher Dokumente in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 437 ZPO)

    Freistaat Bayern

    Siehe auch https://www.gesetze-bayern.de/

    Allgemeine Gesch?ftsordnung für die Beh?rden des Freistaates Bayern (AGO)

    • z.B. § 10 AGO Einsatz der Kommunikations- und Informationstechnik, §§ 12 – 27 AGO Gesch?ftsgang und Verantwortlichkeiten der Verwaltung, Bearbeitungsrichtlinien

    Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG)

    • z.B. Art. 6, Abs. 1 BayArchivG Anbietungspflicht von Aufzeichnungen ?ffentlicher Stellen an die zust?ndigen Archive

    Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)

    • z.B. § 26 Abs. 1: personenbezogene Daten dürfen zu Archivzwecken verarbeitet werden; § 26 Abs. 6 Grundsatz: Anbietung von Daten an das zust?ndige Archiv geht vor L?schung von Daten

    Bayerisches Digitalgesetz (BayDig)

    • z.B. Art. 33 Abs. 1 BayDig Verpflichtung der Beh?rden zur elektronischen Aktenführung, Wahrung der Grunds?tze ordnungsgem??er Aktenführung

    Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)

    • z.B. Art. 3a Elektronische Kommunikation, Art. 10 Nichtf?rmlichkeit des Verwaltungsverfahrens;  Art. 26 Akten als Beweismittel, Art. 29 Recht auf Akteneinsicht für Verfahrensbeteiligte; Art. 33 Beglaubigungen; Art. 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts; Art. 57 Schriftform

    Universit?tsinterne Regelungen

    Siehe auch /justitiariat/rechtsvorschriften-der-universitaet

    Ordnung zum Gesch?ftsgang der Universit?t Bamberg

    Nur im Intranet der Universit?t erreichbar.

    • z.B. Kap. 4.4 Elektronische Eing?nge; Kap. 8 Versand; Kap. 9 Schriftgutverwaltung, Aussonderung, Archivierung

    Nutzungsrichtlinien für Informationsverarbeitungssysteme

    • z.B. Umgang mit Dokumenten

    Gesch?ftsordnungen

    • z.B. Gesch?ftsordnung für den Senat

    Archivordnungen

    • Ordnung für das Archiv (z.B. Anbietung und ?bernahme von Unterlagen der Universit?tsverwaltung, akademischen Selbstverwaltung und universit?rer Einrichtungen; Archivwürdigkeit, Geheimhaltung, Schutzrechte; Beratung der registraturbildenden Stellen und Einrichtungen)
    • Aussonderungsordnung (in Erstellung)

    Ordnungen mit Bezug zu Prüfungen und Studium

    • z.B. Prüfungs- und Studienordnungen, Promotions- und Habilitationsordnungen