Abholung der Prüfungsarbeiten aus dem praktischen Ersten Staatsexamen

Ab zwei Monaten nach der Aush?ndigung des Prüfungszeugnisses ist es m?glich, die praktischen Prüfungsarbeiten ausgeh?ndigt zu bekommen. Dafür ist es erforderlich, eine Verzichtserkl?rung auszufüllen (siehe Formular(28.1 KB)).

Pro Semester werden am Ende der Vorlesungszeit zwei Termine zur Abholung von praktischen Arbeiten aus dem Ersten Staatsexamen angeboten, die auf der Homepage (unter "News") bekanntgegeben werden. Wir bitten darum, von zus?tzlichen Anfragen abzusehen.

Bringen Sie zur Abholung Ihrer Arbeit das vollst?ndig ausgefüllte Formular mit. Kann die Abholung nicht pers?nlich erfolgen, kann diese an Dritte delegiert werden. Dazu ist eine Vollmacht notwendig (siehe Formular). Abholende müssen sich entsprechend der Vollmacht ausweisen k?nnen. Bei der Abholung müssen alle Unterschriften vorliegen, sonst ist die Ausgabe nicht m?glich.

Nach einer Aufbewahrungsfrist von 2 Jahren ab Prüfungsdatum werden die praktischen Prüfungsarbeiten aus dem kunstpraktischen Staatsexamen vernichtet.

Gesetzliche Grundlage: Die Prüfungsteilnehmenden k?nnen beim Prüfungsamt schriftlich Einwendungen gegen die Bewertung seiner oder ihrer Prüfungsleistungen erheben. Diese Einwendungen sind sp?testens einen Monat nach Aush?ndigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung gem?? § 5 geltend zu machen und sp?testens zwei Monate nach Aush?ndigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung gem?? § 5 konkret und nachvollziehbar schriftlich zu begründen (siehe LPO I, § 19 ?berprüfung von Prüfungsentscheidungen).