Regelung über die Zusammenarbeit zwischen der Staatsbibliothek Bamberg und der Universit?tsbibliothek Bamberg vom 7. Juni 2004

Für die Zusammenarbeit zwischen der Staatsbibliothek Bamberg und der Universit?tsbibliothek Bamberg erl?sst das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Regelung:

§ 1
Die Staatsbibliothek Bamberg (im folgenden Staatsbibliothek) und die Universit?tsbibliothek Bamberg (im folgenden Universit?tsbibliothek) arbeiten in der Literaturversorgung der Hochschule und der Region zusammen.
Die Universit?tsbibliothek ist gem?? Art. 32 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG eine zentrale Einrichtung der Hochschule und hat gem?? Art. 1 Abs. 2 der Bibliotheksordnung der Universit?t Bamberg vom 17. Oktober 1977, KMBI II 1978 S. 4, ge?ndert durch Satzung vom 10. November 1984, KMBI II 1985 S. 42, vorrangig die Aufgabe, die Literaturversorgung aller Mitglieder der Hochschule für Forschung, Lehre und Studium sicherzustellen. Ihr Beitrag zur regionalen Literaturversorgung erfolgt im Bereich des spezialisierten h?heren Bedarfs.
Die Staatsbibliothek dient als wissenschaftliche Allgemeinbibliothek geisteswissenschaftlicher Pr?gung der Literaturversorgung von Stadt und Region für wissenschaftliche Zwecke, berufliche Arbeit und pers?nliche Fortbildung. Zu den regionalen Aufgaben geh?ren Erwerbung und Erschlie?ung des Schrifttums aus der und über die Region; seit 1987 erh?lt die Staatsbibliothek das zweite Pflichtstück der in Oberfranken herausgekommenen Publikationen. Besonderes Augenmerk gilt der Pflege der wertvollen Altbest?nde.

§ 2
Die Unterstützung der Partnerbibliothek erfolgt auf Antrag, soweit diese Vereinbarung nicht anders bestimmt. Unterstützung kann nur gew?hrt werden, wenn die eigenen spezifischen Aufgaben dadurch nicht beeintr?chtigt werden.

§ 3
Die Otto-Friedrich-Universit?t Bamberg wird gegenüber der Staatsbibliothek beim Vollzug dieser Vereinbarung durch den Leiter der Universit?tsbibliothek vertreten.
Der Leiter der Staatsbibliothek ist zu den Beratungen des vom Senat der Otto-Friedrich-Universit?t Bamberg eingesetzten Ausschusses für Bibliotheksangelegenheiten einzuladen, sofern Angelegenheiten der Kooperation zwischen den beiden Bibliotheken behandelt werden.

§ 4
Die Universit?tsbibliothek erwirbt vorrangig die für Forschung, Lehre und Studium notwendige Literatur.
Die Staatsbibliothek richtet ihre Erwerbungspolitik nach den in § 1 Abs. 3 genannten Aufgaben, insbesondere nach dem erkennbaren regionalen Bedarf. Sie tr?gt zur Literaturversorgung der Otto-Friedrich-Universit?t Bamberg bei durch Erwerbung allgemeiner und fachübergreifender Literatur.

§ 5
Die Erwerbung beider Bibliotheken wird in zweckm??iger Weise koordiniert, um unn?tige Doppelanschaffungen zu vermeiden und ein breites Literaturangebot zu sichern. Pflicht zur Absprache besteht bei ?berschneidung von Sammelaufgaben, ferner für die Erwerbung von Zeitschriften, Fortsetzungen und teuren Einzelwerken.

§ 6
Organisation und Umfang des Schriftentausches werden in Absprache zwischen beiden Bibliotheken festgelegt.

§ 7
Beide Bibliotheken beteiligen sich am Katalogisierungsverbund des Bibliotheksverbundes Bayern. Die Best?nde beider Bibliotheken werden in einer gemeinsamen Datenbank nachgewiesen, die in der Universit?tsbibliothek verwaltet wird. Bei der retrospektiven Erschlie?ung von noch nicht elektronisch erfassten Best?nden unterstützen sich beide Bibliotheken gegenseitig.

§ 8
Die vorhandenen Best?nde und die Neuerwerbungen bleiben Besitz der jeweiligen Bibliothek. Einvernehmlich k?nnen unter Beachtung des in § 2 Satz 2 genannten Grundsatzes Best?nde in der Bibliothek aufgestellt werden, in welcher die st?rkste Benutzung zu erwarten ist bzw. die Unterbringung am zweckm??igsten erscheint. Entsprechende Transferantr?ge werden an den Leiter der besitzenden Bibliothek gerichtet.
Sofern eine der beiden Bibliotheken freie Magazinkapazit?ten besitzt, k?nnen diese dem Partner bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden.

§ 9
Die Best?nde der Staatsbibliothek stehen allen Mitgliedern der Otto-Friedrich-Universit?t Bamberg unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 und 3 zur Verfügung. Die Benützer von Staatsbibliothek und Universit?tsbibliothek sind unter Beachtung des § 1 Abs. 2 über den gemeinsamen Ausweis zur Benützung auch an der Partnerbibliothek zugelassen.

§ 10
Beide Bibliotheken sind in einem EDV-gestützten Ausleihverbund über die lokale Datenbank der Universit?tsbibliothek zusammengeschlossen. Der Kurierdienst wird von der Universit?tsbibliothek getragen. Der Ausleihverbund stellt sicher, dass Best?nde beider Bibliotheken über die jeweils angegangene Bibliothek eingesehen oder entliehen werden k?nnen.
Bei Benützung innerhalb der Bibliothek und Benützung durch Entleihung am Ort gelten die Regelungen der Allgemeinen Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) in der jeweils gültigen Fassung.
Die nach § 15 Abs. 1 ABOB von der Ausleihe ausgeschlossene Literatur kann jeweils nur in den R?umen der besitzenden Bibliothek benützt werden. Literatur, die gem?? Art. 20 der Bibliotheksordnung der Otto-Friedrich-Universit?t Bamberg in der Universit?tsbibliothek pr?sent gehalten wird, kann im Rahmen des Ausleihverbundes nicht entliehen oder in einer anderen Bibliothek eingesehen werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Fachreferenten der Universit?tsbibliothek.

§ 11
Beide Bibliotheken organisieren die Fernleihe für ihre Bereiche (Universit?t bzw. Stadt und Region) selbst?ndig. Für Literatur vor 1825, die von der Staatsbibliothek vorrangig gepflegt wird, soll diese zust?ndig sein. Staatsbibliothek und Universit?tsbibliothek tragen Sorge dafür, dass am Ort vorhandene Literatur nicht von ausw?rts bestellt wird (Leihverkehrsordnung der deutschen Bibliotheken in der jeweils gültigen Fassung). Der Fernleib-Transport am Ort ist Aufgabe des Kurierdienstes (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2).

§ 12
Das EDV-Referat der Universit?tsbibliothek und das Rechenzentrum der Universit?t Bamberg unterstützen die Staatsbibliothek bei der Betreuung ihrer EDV-Infrastruktur für das gemeinsame lokale Bibliothekssystem und für die Beteiligung am Bibliotheksverbund Bayern im Rahmen ihrer M?glichkeiten. Die Investitions-, Wartungs- und laufenden Kosten für ihren Standort tr?gt die Staatsbibliothek.

§ 13
Die Universit?tsbibliothek kann die Fotostelle der Staatsbibliothek durch Auftr?ge nutzen. Dies gilt auch bei einem m?glichen Ausbau zu einem Digitalisierungszentrum.

§ 14
Beide Bibliotheken sind gemeinsam an der Ausbildung des bibliothekarischen Nachwuchses beteiligt. Die Staatsbibliothek organisiert die Ausbildung im Einvernehmen mit der Universit?tsbibliothek. Die Leiter der beiden Bibliotheken sind in ihrem Bereich für die Ausbildung der Anw?rter und Referendare verantwortlich.

§ 15
Vorstehende Regelung tritt am 7. Juni 2004 in Kraft. Sie ersetzt die Regelung vom 8. Dezember 1993.

München, den 7. 6. 2004
Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
gez. Gro?kreutz
Ministerialdirigent