Habilitation

Die Habilitation ist in Deutschland der traditionelle und nach wie vor am h?ufigsten beschrittene Weg zur Erlangung der Berufungsf?higkeit auf eine Professur oder einen Lehrstuhl. Sie wird entweder durch Anfertigung einer Monographie (Habilitationsschrift) oder mehrerer kleinerer Publikationen, die zusammen genommen eine vergleichbare Leistung darstellen, (kumulative Habilitation) erlangt. Zus?tzlich dazu k?nnen noch weitere zu erfüllende Leistungen (z.B. Lehrveranstaltungen) festgelegt werden. Fixiert werden diese Anforderungen in einer Habilitationsvereinbarung, die Habilitierende mit den Mitgliedern ihres Habilitationsmentorats abschlie?en. Das gesamte formelle Habilitationsverfahren ist typischerweise auf vier Jahre mit einer Zwischenevaluatioin nach zwei Jahren angelegt. Den gesetzlichen Rahmen bildet Art. 65 des Bayerischen Hochschlgesetzes (BayHSchG), die konkrete Ausgestaltung der Verfahren regeln die Habilitationsordnungen der Fakult?ten:

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Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

Mit der Habilitation erlangt die Kandidatin bzw. der Kandidat die Lehrbef?gigung; die Universit?t kann ihr bzw. ihm dann die Lehrbefugnis erteilen, was zur Führung der Bezeichnung "Privatdozentin" bzw. "Privatdozent" berechtigt. Mit der Lehrbefugnis geht die sogenannte Titellehre einher, d.h. die Verpflichtung, bis zur Berufung regelm??ig Lehrveranstaltungen an der Universit?t, an der die Habilitation abgelegt wurde, anzubieten.  

Die Finanzierung erfolgt in der Regel entweder über eine Mitarbeiterstelle oder über selbst eingeworbene Drittmittel. Hierzu beraten wir gerne.

Vorteile der Habilitation:

  • in Deutschland (und einigen anderen L?ndern) allgemein anerkannte Qualifiation für Professur/Lehrstuhl
  • kann an der Universit?t abgelegt werden, an der man promoviert hat
  • nicht an Stelle oder F?rdermittel gebunden

Nachteile der Habilitation:

  • bei Mitarbeiterstelle abh?ngige Position
  • Unsicherheit über Berufsaussichten nach Habilitation
  • kaum M?glichkeiten, Laufbahn nach Habilitation an derselben Universit?t fortzusetzen ("Hausberufungsverbot")