Amt und Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten in der Wissenschaft
Die Funktion und Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten in der Wissenschaft an bayerischen Universit?ten definiert Artikel 22 im Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz von 2023 folgenderma?en:
"An den Hochschulen werden Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst bestellt, die auf die Vermeidung von Nachteilen für Wissenschaftlerinnen, Künstlerinnen, weibliche Lehrpersonen und Studierende achten.[...]
Die Hochschulen f?rdern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tats?chliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und M?nnern und berücksichtigen diese als Leitprinzip. Sie wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Bef?higung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, Art. 94 Abs. 2 der Verfassung) bevorzugt.Ziel der F?rderung ist eine Steigerung des Anteils von Frauen auf allen Ebenen der Wissenschaft und Kunst."
(Art. 22 Abs. 1 & 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes)
Darüberhinaus regeln §30 bzw. §31 der Grundordnung der Otto-Friedrich-Universit?t Bamberg Wahl, Amtszeit und Aufgabe der Universit?ts- bzw. Fakult?tsfrauenbeauftragten.
Für allgemeine Beratung in frauenspezifischen Angelegenheiten, Frauenf?rderung, ?ffentlichkeitsarbeit und Berichterstattung sind im Wesentlichen die Gleichstellungsbeauftragten in der Wissenschaft zust?ndig.
Für Anregungen, Beschwerden oder Fragen innerhalb der Fakult?t WIAI sind dagegen wir, die Gleichstellungsbeauftragten Wissenschaft WIAI (kurz GbWiss WIAI), die erste Anlaufstelle. Sie erreichen uns jederzeit per Mail wiai.gbwiss(at)uni-bamberg.de