Mit dem Zweiten Pflegest?rkungsgesetz (PSG II) wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in die Praxis umgesetzt. Das Gesetz trat am 01. Januar 2016 in Kraft und das neue Begutachtungsverfahren sowie die Umstellung der Leistungsbetr?ge der Pflegeversicherung sind seit dem 1. Januar 2017 wirksam.

Bisher bezog sich der Begriff der Pflegebedürftigkeit vor allem auf k?rperliche Beeintr?chtigungen. Mit dem neuen Gesetz erhalten nun auch Menschen mit geistigen oder psychischen Beeintr?chtigungen sowie demenziell erkrankte Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung. Grundlage dafür ist ein neues Begutachtungsinstrument.

Folgende Regelungen gelten jetzt:

  • Beratung: Pflegende Angeh?rige erhalten einen eigenen Anspruch auf Pflegeberatung. Wer Leistungen bei der Pflegeversicherung beantragt, erh?lt zudem automatisch das Angebot für eine Pflegeberatung.
     
  • Anpassung der Rahmenvertr?ge: Die Rahmenvertr?ge über die pflegerische Versorgung in den L?ndern sind von den beteiligten Partnern der Selbstverwaltung an den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff anzupassen. Dazu geh?ren auch die Vorgaben zur Personalausstattung.
     
  • Pfleges?tze und Personalschlüssel: Vor Einführung der neuen Pflegegrade müssen Tr?ger der Pflegeeinrichtungen, Sozialhilfetr?ger und Pflegekassen die Personalstruktur und die Personalschlüssel der Einrichtungen prüfen und bei Bedarf anpassen. Bis zum 30. September 2016 müssen sie neue Pfleges?tze für die Pflegeheime vereinbaren.

N?here Informationen, auch zu Pflegegraden und Leistungen, finden Interessierte auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit.