Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) soll Besch?ftigten die M?glichkeit geben, nahe Angeh?rige in h?uslicher Umgebung pflegen zu k?nnen. Dafür r?umt es das Recht ein, in Krisensituationen, z.B. wenn akut eine Pflegebedürftigkeit eintritt, für bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um die Pflege entweder selbst zu leisten oder entsprechend zu organisieren. Darüber hinaus bietet das PflegeZG die M?glichkeit zu einer Freistellung von der Arbeitsleistung für bis zu sechs Monate, wenn ein naher Angeh?riger in h?uslicher Umgebung gepflegt wird. 

Die Arbeitszeit kann entweder reduziert oder der Besch?ftigte vollst?ndig freigestellt werden. Voraussetzung für die Pflegezeit ist, dass der oder die Angeh?rige mindestens Pflegegrad 2 hat und zu Hause versorgt wird.

Die Pflegebedürftigkeit der Mutter erfordert weitere Organisation. Der oder die Besch?ftigte hat nach § 2 Abs. 1 PflegeZG das Recht, bis zu zehn Tage der Arbeit fernzubleiben, um dies zu leisten oder sie selbst zu pflegen. In dieser Zeit erh?lt die oder der Besch?ftigte Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen (§ 44a Abs. 3 SGB XI), das seinen Verdienstausfall ausgleichen soll. Er oder sie teilt dies und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung dem Arbeitgeber unverzüglich mit (§ 2 Abs. 1 S.1 PflegeZG). Der Arbeitgeber kann zudem eine ?rztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Ma?nahmen verlangen (§ 2 Abs. 2 S.2 PflegeZG). Der Schutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen.

WICHTIG!!!
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist für die Organisation von akuten Pflegema?nahmen naher Angeh?riger gedacht. Sie bietet Besch?ftigten die M?glichkeit, bis zu zehn Arbeitstage frei zu nehmen, um die ersten Vorkehrungen im Pflegefall innerhalb der Familie treffen zu k?nnen. Mehr Voraussetzungen und Details k?nnen Sie im Pflegezeitgesetz nachlesen!

a) Die oder der Besch?ftigte beschlie?t, seine Mutter selbst zu pflegen. Beantragt wird nach § 3 Abs. 1 PflegeZG die vollst?ndige Freistellung von der Arbeit für sechs Monate und zwar mindestens zehn Tage, bevor diese beginnt (§ 3 Abs. 3 S.1 PflegeZG). Sie oder er l?sst die Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen bescheinigen und legt diese Bescheinigung dem Arbeitgeber vor (§ 3 Abs. 2 PflegeZG). W?hrend der Pflegezeit erfolgt keine Entgeltfortzahlung, die Versicherungspflicht der oder des Besch?ftigten endet sofort.

b) Die oder der Besch?ftigte beantragt nur eine teilweise Freistellung von der Arbeit. Er trifft über die Dauer sowie über die Arbeitszeit w?hrend Pflegezeit eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber (§ 3 Abs. 4 S.1 PflegeZG). Sofern keine dringenden Betriebsgründe entgegenstehen, muss der Arbeitgeber den Wünschen der oder des Besch?ftigten entsprechen (§ 3 Abs. 4 S.2 PflegeZG). Sie darf aber ebenfalls nicht l?nger dauern als sechs Monate. Die Versicherungspflicht bleibt in diesem Falle bestehen.

  • Wenn der nahe Angeh?rige nicht mehr pflegebedürftig ist, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der ver?nderten Umst?nde (§ 4 Abs. 2 S.1 PflegeZG)
  • In allen anderen F?llen kann die Pflegezeit nur beendet werden, sofern der Arbeitgeber zustimmt (§ 3 Abs. 4 S.2 PflegeZG).
  • Der Besch?ftigte kann beim Amt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen, um seine Lebenshaltungs-kosten zu decken. Zus?tzlich kann das Pflegegeld, das der Pflegebedürftige von seiner Pflegekasse erh?lt, an die oder den Pflegenden als Anerkennung weitergegeben werden.
  • Für die Zeit der Kündigung untersteht die oder der Besch?ftigte einem Sonderkündigungsrecht (§ 5 PflegeZG).

Rechtliche Voraussetzungen für Beamtinnen und Beamte

Für Beamtinnen und Beamte gelten die Regelungen nicht. Das Beamtenrecht beinhaltet aber dem PflegeZG und dem FPfZG entsprechende Normen. Ma?geblich sind die Artikel 89 und 92 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) sowie § 16 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (UrlV).

Zudem haben Beamtinnen und Beamte zwar grunds?tzlich keinen Anspruch auf ein zinloses Darlehen des BAFzA, aber sie k?nnen bei Auftreten einer pl?tzlichen Pflegebedürftigkeit eines Angeh?rigen einen Vorschuss gem?? der Bayerischen Vorschussrichtlinie beantragen (Nr. 3.2.8 BayVR).