Das Grundschullehramtsstudium kann an der Universit?t Bamberg erweitert werden.
Zum einen besteht die M?glichkeit ein weiteres Unterrichtsfach zu studieren (z.B.: Ethik oder Deutsch als Zweitsprache). Zum anderen kann eine Erweiterung auch durch eine p?dagogischen Zusatzqualifikation (z.B.: Beratungslehrkraft) erfolgen.
Für das Grundschullehramtsstudium kann als ein Erweiterungsstudium auch die “Didaktik der Mittelschule”, die “Individuelle F?rderung von Schülerinnen und Schülern” und “188bet亚洲体育备用_188体育平台-投注*官网 mit schulpsychologischem Schwerpunkt” gew?hlt werden.
Prinzipiell ist das gleichzeitige studieren mehrerer Erweiterungsf?cher m?glich. Jedoch sollte beachtet werden, dass pro Prüfungszeitraum nur in einem Fach das Staatsexamen abgelegt werden kann.
Eine Einschreibung empfiehlt sich unabh?ngig vom gew?hlten Erweiterungsfach. Erforderlich wird sie dann, wenn die LPO I den Leistungsnachweis als Zulassungsvoraussetzung für das erste Staatsexamen vorschreibt. Welches Erweiterungsfach einen Nachweis ben?tigt l?sst sich auf der Seite des LPO I finden.
Sollten Sie bereits an der Universit?t Bamberg studieren, k?nnen Sie sich unter: /studium/im-studium/studienorganisation/wechsel/
Sollten Sie noch nicht oder nicht mehr bei uns eingeschrieben sein, erfolgt die Einschreibung über: /studium/interesse/einschreiben/
Zu beachten ist dabei, dass die F?cher “Beratungslehramt” und “188bet亚洲体育备用_188体育平台-投注*官网 mit schulpsychologischem Schwerpunkt” zulassungsbeschr?nkt sind. Demnach gelten hier bei der Einschreibung gesonderte Fristen. Diese finden Sie auch auf der Seite: /studium/interesse/einschreiben/
Die Zulassungsarbeit k?nnen Sie in einem Fach aus Ihrer F?cherverbindung oder in EWS absolvieren, jedoch nicht in Ihrem Erweiterungsfach.
Die Hinzunahme eines Erweiterungsfaches wirkt sich prinzipiell nicht auf die H?chststudiendauer nach § 31 Absatz 2 LPO I aus.
Die Regelstudienzeit, die unter anderem für BAf?G Empf?nger*innen wichtig ist, kann sich jedoch unter bestimmten Bedingungen verl?ngern. N?heres dazu finden Sie unter § 20 Absatz 2 LPO I.
Das Staatsexamen im Erweiterungsfach kann parallel zum ersten Staatsexamen in der gew?hlten F?cherverbindung oder gegebenen Falls dem EWS Staatsexamen abgelegt werden. Es kann aber auch danach abgelegt werden.